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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
21.05.2025
Entscheidung
9. Senat, Urlaubsabgeltung - Anerkenntnisurteil ,0,0
Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 – 3 SLa 2/24 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 – 17 Ca 275/22 – abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages i Hv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i Hv. 7.463,07 Euro brutto zu zahlen...
Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 – 3 SLa 2/24 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 – 17 Ca 275/22 – abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages i Hv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i Hv. 7.463,07 Euro brutto zu zahlen.4. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 – 17 Ca 275/22 – zurückgewiesen.5. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin ein Drittel zu tragen, die Beklagte zwei Drittel. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin ein Fünftel zu tragen, die Beklagte vier Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinweis 1 I. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 b Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat den gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von Urlaub i Hv. 7.463,07 Euro brutto anerkannt. Nachdem die Klägerin die Revision im Übrigen zurückgenommen hat, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.2 II. Die Kosten des Rechtsstreits waren auf die Parteien entsprechend ihrem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei war zu...
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